Katalog
GPS Radarwarner mrHandsfree Spy mit Solarpanael Über 70000 Blitzer sind vorinstalliert
Artikelnummer: AIV31-MHF05863
EAN-Code: 5414633058638
Verfügbarkeit: Lieferbar
Kalkulation: Listenpreis
UVP: 69,90€
Das kleine Gerät (nur 8,4 cm) verfügt
über ein Solarpanel
und kann dadurch ohne lästige Kabel im Fahrzeug
betrieben werden. Sie erhalten über die beiliegende PC
Software einen dauerhaft kostenlosen Zugang zum
mrHandsfree Download-Center. Dadurch können Sie
jederzeit die neuesten stationären Blitzer auf das
mrHandsfree Spy laden.
Minimale Abmessungen, nur 32 x 15 x 84 mm, Sound & LED
Warnung vor stationären Blitzern und überhöhter Geschwin-
digkeit, Über 70000 Blitzer sind vorinstalliert, Integriertes
Solarpanel zur stetigen Nachladung des Akkus, Integrierter
SIRF III GPS Empfänger, Automatische Abschaltung bei
Fahrzeugstillstand, Einfache Befestigung über beiliegende
Saugnäpfe
Rechtslage zur Verwendung von Radarwarngeräten und
Laserblockern.
Der Erwerb und die Verwendung von Radarwarner ist in
den Ländern der Europäischen Union unterschiedlich
geregelt. Diese Regelungen können auch regelmäßigen
Änderungen unterworfen sein. Wir weisen hiermit darauf hin,
dass sowohl der Betrieb als auch der Erwerb eines
Radarwarngerätes in Ihrem Land unzulässig sein kann. Wir
bitten Sie daher, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen
Ihres Landes vertraut zu machen, bevor Sie ein solches
Gerät einsetzen.
In Deutschland ist die gesetzliche Lage folgendermaßen
definiert: Handel und Erwerb sind erlaubt, betriebsbereites
Mitführen im Straßenverkehr nicht. Hierzu ein Auszug aus
der aktuellen Straßenverkehrsordnung und der aktuellen
Bußgeldkatalogverordnung.
§23 StVO (1b)
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein
technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit
mitzuführen, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu
stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder
Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn-
oder Laserstörgeräte)."
BKatV 247
Wer "..Als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs-
überwachungs- maßnahmen betrieben oder betriebsbereit
mitgeführt hat [§23 Abs. 1b und §49 Abs. 1 Nr.22]" ,drohen
75 Euro und 4 Punkte in Flensburg. Weiterhin kann das
Gerät beschlagnahmt werden.
Achtung: Auch wenn es in der Praxis aufgrund fehlender
Kontrollen nicht jedem bewusst ist, wollen wir Sie auf
Folgendes hinweisen: Navigationssysteme die vor festen
Blitzern warnen, fallen ebenfalls unter diese oben
benannten Verordnungen und sind somit unzulässig.
Zuwiederhandlung können als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden
und kann dadurch ohne lästige Kabel im Fahrzeug
betrieben werden. Sie erhalten über die beiliegende PC
Software einen dauerhaft kostenlosen Zugang zum
mrHandsfree Download-Center. Dadurch können Sie
jederzeit die neuesten stationären Blitzer auf das
mrHandsfree Spy laden.
Minimale Abmessungen, nur 32 x 15 x 84 mm, Sound & LED
Warnung vor stationären Blitzern und überhöhter Geschwin-
digkeit, Über 70000 Blitzer sind vorinstalliert, Integriertes
Solarpanel zur stetigen Nachladung des Akkus, Integrierter
SIRF III GPS Empfänger, Automatische Abschaltung bei
Fahrzeugstillstand, Einfache Befestigung über beiliegende
Saugnäpfe
Rechtslage zur Verwendung von Radarwarngeräten und
Laserblockern.
Der Erwerb und die Verwendung von Radarwarner ist in
den Ländern der Europäischen Union unterschiedlich
geregelt. Diese Regelungen können auch regelmäßigen
Änderungen unterworfen sein. Wir weisen hiermit darauf hin,
dass sowohl der Betrieb als auch der Erwerb eines
Radarwarngerätes in Ihrem Land unzulässig sein kann. Wir
bitten Sie daher, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen
Ihres Landes vertraut zu machen, bevor Sie ein solches
Gerät einsetzen.
In Deutschland ist die gesetzliche Lage folgendermaßen
definiert: Handel und Erwerb sind erlaubt, betriebsbereites
Mitführen im Straßenverkehr nicht. Hierzu ein Auszug aus
der aktuellen Straßenverkehrsordnung und der aktuellen
Bußgeldkatalogverordnung.
§23 StVO (1b)
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein
technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit
mitzuführen, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu
stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder
Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn-
oder Laserstörgeräte)."
BKatV 247
Wer "..Als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs-
überwachungs- maßnahmen betrieben oder betriebsbereit
mitgeführt hat [§23 Abs. 1b und §49 Abs. 1 Nr.22]" ,drohen
75 Euro und 4 Punkte in Flensburg. Weiterhin kann das
Gerät beschlagnahmt werden.
Achtung: Auch wenn es in der Praxis aufgrund fehlender
Kontrollen nicht jedem bewusst ist, wollen wir Sie auf
Folgendes hinweisen: Navigationssysteme die vor festen
Blitzern warnen, fallen ebenfalls unter diese oben
benannten Verordnungen und sind somit unzulässig.
Zuwiederhandlung können als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden


